Durch das Umweltschadensgesetz wird der Schadensverantwortliche verpflichtet, im Falle eines eingetretenen Umweltschadens die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei ist zwischen der primären Sanierung, der ergänzenden Sanierung und der Ausgleichssanierung zu unterscheiden.
Für die Ermittlung der im Einzelfall angemessenen Sanierungsmaßnahmen ist zunächst der Schadensverursacher verantwortlich. Die zuständige Behörde entscheidet dann über Art und Umfang und legt fest, in welcher Reihenfolge die Maßnahmen zu treffen sind.
Angebotene Arbeitsschritte der Schadenssanierung
- Schadenserfassung und Schadensbewertung
- Auswahl geeigneter, erforderlicher und angemessener Sanierungsoptionen und Festlegung der Sanierungsmaßnahmen
- Konzeption angemessener Sanierungsmaßnahmen bzw. -optionen
- Kostenkalkulation der Sanierungsmaßnahmen
- Abstimmung der Sanierungsmaßnahmen mit den zuständigen Behörden
- Betreuung und Bauleitung der Umsetzung der festgelegten Sanierungsmaßnahmen
- Überwachung, Dokumentation und Bewertung des Erfolgs der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen (Monitoring)
Enge Kooperation mit den zuständigen Behörden
Bisher gibt es kaum praktische Erfahrungen mit dem Vollzug der Umwelthaftung und insbesondere mit der Festlegung angemessener Sanierungsmaßnahmen. Erst recht fehlen behördliche Vollzugshinweise oder untergesetzliche Regelungen. Das erfordert im Einzelfall eine enge Abstimmung der fachlichen Anforderungen der zuständigen Behörden. Die langjährige Erfahrung der Netzwerkpartner in der Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden der Bundesländer ist dabei von Vorteil, um die Aufgaben effizient und zügig zu bewältigen.

