Zuständige Behörden i. S. des USchadG
Die nach § 4 USchadG „zuständigen Behörden“ sind für den Vollzug des Umweltschadensgesetztes verantwortlich. Ihre zentrale Aufgabe ist es, die Schadensmeldung entgegenzunehmen und Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. Sie veranlasst erforderlichenfalls die weiteren Schritte zur Vermeidung sowie zur Sanierung des Umweltschadens.
Zulassungs- und Genehmigungsbehörden
Auch der Inhaber einer Zulassung für den Bau einer Straße oder die Entwicklung eines Wohngebietes ist verantwortlich für die Vermeidung und Sanierung eines durch die Vorhabensrealisierung entstandenen Umweltschadens. Hieraus ergeben sich für Zulassungs- und Genehmigungsbehörden neue Anforderungen in der Vorhabensprüfung.
Vorhabensträger
Alle Vorhaben, die einer Zulassung oder einer Genehmigungspflicht unterliegen, fallen als potenzielle Verursacher von Umweltschäden auch in den Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes. Die Spanne möglicher relevanter Vorhaben reicht von Industrieanlagen über Straßen- und Schienenbauvorhaben bis hin zu kommunalen Bebauungsvorhaben bzw. wasserwirtschaftlichen Vorhaben.






